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AGB

Gültig ab 01.01.2023 Beyond Group GmbH Seite 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mietbedingungen und Handelsbedingungen Beyond Group GmbH gültig ab 01.01.2023
Beyond Group GmbH – nachfolgend Beauftragter oder Vermieter genannt-
Auftraggeber – nachfolgend Auftraggeber oder Mieter genannt –
§ 1 ALLGEMEINES
ZUSTANDEKOMMEN EINES VERTRAGES Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen des Vermieters. Der Inhalt und der Umfang des Auftrages entsprechen der schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters. Abweichende oder ergänzende Absprachen sind nur gültig, wenn sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt werden. Der Vermieter behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, in individuellen und speziellen Fällen von den allgemeinen Mietbedingungen abzuweichen.
MIETPREISE Die Mietpreise eines Mietgegenstandes richten sich nach den gültigen Listenpreisen exklusiv der gültigen Mehrwertsteuer und gilt für einen Benutzungstag. Für den zweiten Benutzungstag wird eine Tagesmiete in Höhe von 50 % der Grundmiete und für jeden weiteren Tag eine Tagesmiete in Höhe von 25 % berechnet.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Der Gesamtbetrag wird durch den Auftraggeber unverzüglich nach Rechnungseingang ohne Abzug beglichen. Der Beauftragte hält sich das Recht vor, bei Vertragsabschluss eine Anzahlung oder die Bezahlung des Gesamtbetrages zu verlangen. Die Anzahlung wird bei Rechnungsstellung mit dem Gesamtbetrag verrechnet, sodass der Auftraggeber die Differenz zwischen Anzahlungs- und Gesamtbetrag unverzüglich nach Rechnungseingang ohne Abzug zu zahlen hat. Alle Zahlungen sind ausschließlich bargeldlos zu tätigen. Bei Zahlungsverzug ist der Beauftragte berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen.
KAUTION Der Vermieter kann eine Kaution in Höhe von 50 % des Wiederbeschaffungswertes vor Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter verlangen. Der Mieter erhält die Kaution bei einwandfreier Rückgabe des Mietgegenstandes schnellstmöglich zurück.
MIETZEITRAUM Der Mietgegenstand wird dem Mieter für den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Mietzeitraum zur Verfügung gestellt. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn sich der Mietzeitraum verlängern sollte. Die Mietzeitraum-Verlängerung muss schriftlich vom Vermieter bestätigt werden. Der Vermieter kann die zusätzliche Mietzeit wie im Absatz „Mietpreise“ beschrieben zusätzlich berechnen.
HAFTUNG Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietgegenstandes resultieren. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes ist der Mieter verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Reparaturen an dem Mietgegenstand dürfen durch den Mieter nicht eigenmächtig vorgenommen werden. Wenn der Schaden noch repariert werden kann und die Kosten dafür nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Artikels, muss der Mieter die Reparaturkosten ersetzen. In allen anderen Fällen wird der Wiederbeschaffungswert dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Ansprüche Dritter, die diese wegen Schäden, die aus der Benutzung des Mietgegenstandes resultieren, gegen uns geltend machen können. Der Vermieter haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietgegenstandes durch unsere Arbeitnehmer, durch von unserer Seite
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aus eingeschaltete Dritte, durch Fehler und/oder Mängel jedweder Art am Mietgegenstand oder durch andere uns zuzuschreibende Ursachen entstanden sind, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits verursacht; in diesem letzteren Falle bleibt unsere Haftung auf einen Betrag gleich dem vereinbarten Mietpreis beschränkt. Verletzungsschäden, Betriebsschäden und/oder Schäden auf Grund entgangenen Gewinns sind von unserer Haftung vollständig ausgeschlossen. Beim vereinbarten Transport des Mietgegenstandes durch den Vermieter steht der Mieter dafür ein, dass der Vermieter einen Zugangsweg nutzen kann, der für LKW von 40 Tonnen geeignet ist. Schaden am Gelände und/oder an den Gebäuden geht zu Lasten des Mieters.
VERSICHERUNG Der Mietgegenstand ist nicht versichert. Die Gefahr geht mit Übernahme des Mietgegenstandes durch den Kunden und/oder Mieter gleichzeitig auf ihn über. Es wird empfohlen, den Mietgegenstand für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau zu versichern.
VERFÜGBARKEIT Die durch den Vermieter nicht rechtzeitig erfolgende Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes bzw. die nicht rechtzeitig erfolgende Abholung durch den Vermieter oder die sonstige nicht rechtzeitige Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Mieter, kann dem Vermieter nicht angelastet werden, wenn dies die Folge höherer Gewalt ist, wozu in jedem Falle zählen: schlechtes Wetter, Brand, Explosion oder Ausströmung gefährlicher Stoffe und/oder Gase oder diesbezügliche Gefahr, Versäumnisse des Mieters oder Dritter wie etwa von Zulieferern oder Transporteuren, Krankheit von nicht einfach zu ersetzendem Personal, Besatzung oder Blockade oder behördliche Maßnahmen und Terrorismus. Außer, wenn die Erfüllung als dauerhaft unmöglich zu betrachten ist, ist die Auflösung des Mietvertrags durch den Mieter wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des Mietgegenstands erst möglich, nachdem der Mieter dem Vermieter, unter Berücksichtigung aller Umstände, schriftlich eine angemessene nähere Frist zur Erfüllung gesetzt hat und auch innerhalb dieser näheren Frist keine Erfüllung stattgefunden hat. Wenn der Mieter bei Erhalt des Mietgegenstandes ein Versäumnis oder eine Beschädigung feststellt, wodurch der Mietgegenstand nicht benutzt werden kann, hat er das Recht auf gleichwertiges Ersatzmaterial. Der Mietgegenstand darf durch den Mieter ausschließlich entsprechend der Bestimmung und für das vereinbarte Projekt benutzt werden; es darf deshalb ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht Dritten zur Benutzung überlassen werden. Wenn wir dem Mieter die schriftliche Zustimmung erteilen, der Mietgegenstand Dritten zur Benutzung zu überlassen, bleibt der Mieter unverändert verpflichtet, alle seine Verpflichtungen, die aus unseren Vermietungs- und Zahlungsbedingungen resultieren, zu erfüllen.
INFORMATIONSPFLICHT DES MIETERS Der Kunde und/oder Mieter hat dem Lieferanten und/oder Vermieter unverzüglich mitzuteilen: